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Zusatzurlaub

→ VersMedV, § 23 AzUVO, TV-L § 27 Abs. 1, SGB IX § 208

Der Zusatzurlaub wird behinderten Beschäftigten je nach Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gewährt. Der Gesetzgeber versteht diese zusätzlichen Urlaubstage als Ausgleich für die Nachteile, die behinderte Menschen in Beruf und Alltag erleben.

Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist. Beide Begriffe weisen auf Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen hin; sie beziehen sich nicht nur auf Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Siehe: Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (VersMedV).

Behinderte Tarifbeschäftigte und Beamtinnen/Beamte mit einem GdB zwischen 30 und 40 erhalten einen Zusatzurlaub von 3 Tagen pro Kalenderjahr gemäß § 27 Abs. 1 TV-L und § 23 AzUVO.

Behinderte Tarifbeschäftigte und Beamtinnen/Beamte mit einem GdB ab 50 erhalten gemäß § 208 SGB IX einen Zusatzurlaub von 5 Tagen pro Kalenderjahr.

Für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs ins nächste Kalenderjahr gelten die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen für den Jahresurlaub.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Schwerbehindertenvertretung der Universität Freiburg gerne zur Verfügung.