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Sabbatjahr

Regelungen an der Uni Freiburg

Mit dem 01. Oktober 2017 trat die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahres (VwV-Freistellungsjahr) in Kraft und gilt zunächst bis zum 30. September 2024.

Doch was steckt drin?

Zunächst, und da ist auch schon die erste Einschränkung, gilt die VwV nur für Beamtinnen und Beamte, kann aber - und das ist an der Uni Freiburg der Fall - auch für Tarfibeschäftigte vereinbart werden. Die zweite Einschränkung, und die ist ein echtes Handicap, ist der berechtigte Personenkreis:
Beamtinnen/Beamte müssen sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden und mindestens ein 5 Jahre ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis beim Land Baden-Württemberg oder einer Kommune des Landes haben. Ein Ausbildungsverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Widerruf zählt nicht.
Tarifbeschäftigte müssen zum Zeitpunkt der Antragsstellung einen unbefristeten Vertrag haben und mindestens 5 Jahre ununterbrochen beim Land Baden-Württemberg oder eine Kommune des Landes beschäftigt sein.
Das bedeutet nun im Umkehrschluss, dass alle Beschäftigten mit befristeten Verträgen, selbst wenn sie schon mehr als fünf Jahre an der Uni sind, das Sabbatjahr nicht in Anspruch nehmen können.

Wie geht es genau?

Das Prozedere gliedert sich in drei Abschnitte:

  1. Der Antrag: Mindestens drei Monate vor der gewünschten Ansparphase muss er im Personaldezernat zur Bewilligung eingereicht sein.
  2. Die Ansparphase: Das ist der Zeitraum, in dem Sie ganz normal, sprich  in normalem Vertragsumfang, weiterarbeiten, aber nur einen bestimmten Prozentanteil des normalen Gehalts ausbezahlt bekommen. Der nicht ausbezahlte Gehaltsanteil wird in einem Wertguthaben angespart (SGB IV §7b).
  3. Das Freistellungsjahr/Sabbatjahr: Das ist die Zeit, auf die Sie hingearbeitet haben und in der Sie den eingesparten Gehaltsanteil monatlich in der gleichen Höhe wie in der Ansparphase ausbezahlt bekommen.

Ansparphase und Freistellungsjahr sind der sogenannte Bewilligungszeitraum.

Sabbatjahr-Zeitstrahl

Welche Freistellungsmodelle gibt es?

Die VwV gibt vor, dass der Umfang des Freistellungsjahres immer ein Jahr und nur in besonderen Fällen ein halbes Jahr möglich sein soll. Der nun naheliegende Gedanke zwei halbe Jahre in zeitlichem Abstand zu nehmen führt jedoch in die Irre. Es ist nicht möglich das Freistellungsjahr in zwei halbe Jahre zu splitten. Der Begriff Freistellungsjahr ist insofern missverständlich. Wer einen Antrag stellt, kann dies nur einmal tun und muss sich den Zeitraum genau überlegen: Ein Jahr oder sechs Monate (s. Tabellen am Ende des Artikels). Das Freistellungsjahr muss auch zusammenhängend genommen werden, d.h. eine Splittung zwischen Arbeitsphasen und Freistellung ist nicht möglich.
Eine einzige Möglichkeit auf ein weiteres Sabbatjahr gibt es dennoch, und zwar vor Eintritt/Versetzung in den Ruhestand, wenn mit dem Ende des Sabbatjahres die gesetzliche Altersgrenze erreicht ist. Danach ist eine Rückkehr in das Berufsleben definitiv nicht mehr möglich.
Generell soll die Freistellungsphase immer direkt im Anschluss an die Ansparphase genommen werden. Nur wenn 8 Monate im Voraus ein Antrag auf Verschiebung gestellt wird und wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Zeitraum verschoben werden.
Eine Einschränkung gibt es noch: Die Entscheidung für ein Freistellungsjahr bedeutet, dass für den Zeitraum des gewählten Modells ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis haben werden. Egal für welches Modell Sie sich entscheiden, der Beschäftigungsumfang darf nicht unter 50% gehen.

  1. Beispiel: Sie arbeiten bereits jetzt in Teilzeit 60% und wollen gerne ein Freistellungsjahr mit der 2/3 Variante beantragen: 60 / 3= 20; 20 * 2= 40. Das bedeutet, diese Variante ist nicht möglich.
  2. Beispiel: Gleicher Vertragsumfang wie im Beispiel oben, aber Sie wählen die 5/6 Variante: 60 / 6 = 10; 10 * 5= 50. Somit ist diese Variante möglich.

Wo müssen die Anträge eingereicht werden?

Der Antrag muss mindestens 3 Monate im Vorfeld bei der Personalabteilung in der zentralen Verwaltung zur Bewilligung eingereicht werden und natürlich muss auch die/der unmittelbare Vorgesetzte zustimmen. Die Genehmigung erfolgt dann durch den Rektor der Universität. Sollte ein Antrag abgelehnt werden wird der Personalrat, die Chancengleichheitsbeauftrage/Gleichstellungsbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung beteiligt.

Was passiert bei einer Unterbrechung?

Wenn Sie die Ansparphase oder das Freistellungsjahr wegen Elternzeit oder Pflege von Angehörigen unterbrechen müssen, können Sie auf Antrag den Zeitraum entsprechend verlängern. Sollten Sie während der Ansparphase längere Zeit krank werden, so ist auch hier auf Antrag eine Verlängerung der Ansparphase um den Zeitraum der Erkrankung möglich.

Woran müssen Sie noch denken?

Die Entscheidung für ein Sabbatjahr ist eine Entscheidung für eine zeitlich befristete Teilzeitbeschäftigung bzw. eine weitere Reduzierung eines schon bestehenden Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses, d.h. auch tarifrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Änderungen müssen bedacht werden: Änderung der Rentenversicherungsbeiträge oder gar Eintritt in die Versicherungsfreiheit bei der gesetzlichen Rente-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung bei bisher Pflichtversicherten... . Bitte lassen Sie sich hierzu unbedingt rechtzeitig im Vorfeld einer Entscheidung bei den Sozialversicherungsträgern sowie der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beraten.

Wer übernimmt Ihre Arbeit?

Während der Zeit Ihrer Freistellungsphase kann zeitlich befristet eine Vertreterin/Vertreter eingestellt werden. Ihre Kolleginnen/Kollegen müssen also nicht noch mehr schultern und Dank dem langen Zeitraum der Ansparphase kann eine Vertretungsreglung gut organisiert werden.

Wie geht es nach dem Sabbatjahr weiter?

Ist das Freistellungsjahr zu Ende nehmen Sie Ihre Arbeit wieder in dem Vertragsumfang auf, den Sie vor dem Antrag hatten.

War das schon alles?

Nein, die Darstellung hier kann nicht umfänglich sein, es gibt im Detail bestimmt noch viele Fragen, zu denen Sie sich gerne an uns oder natürlich auch an Ihre Sachbearbeiterin/Ihren Sachbearbeiter im Personaldezernat wenden können.

Link zur VwV:

 

Beispiele:

Sabbatjahr Beispiel: 1 Jahr

 

Sabbatjahr Beispiel: 6 Monate