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Krankengeldzuschuss

→ §§ 21+22 TV-L, §§ 3+4 EntgFG, § 13 TVÜ-L + § 71 BAT

Nach dem Erhalt von Krankengeld bis zu einer Dauer von 6 Wochen erhalten Tarifbeschäftigte gemäß §§ 21+22 TV-L,  §§ 3+4 EntgFG einen Krankengeldzuschuss, der das Krankengeld der Krankenkasse aufstockt, allerdings nicht bis zur Höhe des normalen Nettogehalts. Dieser Krankengeldzuschuss richtet sich nach der Dauer der Beschäftigungszeit und wird bei einer Beschäftigungszeit

  • von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
  • von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Weitere Einzelheiten sowie Besitzstandsregelungen für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.7.1994 begonnen hat, finden Sie in § 13 TVÜ-L bzw. § 71 BAT.

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