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Arbeitszeugnis

→ TV-L § 35, BGB § 630, Gewerbeordnung GewO §109

Beschäftigte haben aus unterschiedlichen Gründen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Aus triftigen Gründen (z.B. bei Wechsel des/der Vorgesetzten, vor einer längeren Beurlaubung oder für eine Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber) kann ein Zwischenzeugnis verlangt werden, bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein vorläufiges Zeugnis und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das sich auch auf Führung und Leistung erstreckt. Alle Zeugnisse sind unverzüglich, d.h. innerhalb von ca. 2 Wochen auszustellen.

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