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Überstunden / Mehrarbeitsstunden

→ TV-L § 7, Abs. 7 und § 8, Abs. 1a

Überstunden sind die auf ausdrückliche Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollbeschäftigten hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden (nicht zur verwechseln mit Gleitzeitregelungen).

Mehrarbeitsstunden sind Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarten regelmäßigen Arbeitsstunden hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten.

Überstunden / Mehrarbeitsstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit (mit Zeitzuschlägen) auszugleichen. In Sonderfällen können sie auch ausbezahlt werden. Diese müssen aber schriftlich und im Voraus beantragt werden.

Die Zeitzuschläge betragen 30% in den Entgeltgruppen 1 bis 9 und 15% in den Entgeltgruppen 10 bis 15.