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Schwangerschaft

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Sobald eine Arbeitnehmerin erfährt, dass sie schwanger ist, soll sie der Verwaltung ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Niederkunft mitteilen (§ 5 MuSchG). Nur so können die Schutzbestimmungen von der Universität eingehalten werden. Die Kosten für eine ärztliche Bescheinigung (Attest) der Schwangerschaft muss die Universität übernehmen. Die Mitteilung ist eine Soll-Bestimmung, d.h. es handelt sich nicht um eine erzwingbare Rechtspflicht sondern nur um eine nachdrückliche Empfehlung im Interesse der Schwangeren und des Kindes, da der Arbeitgeber ohne Kenntnis der Schwangerschaft keine Schutzvorschriften beachten kann. Außerdem soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die Situation einzustellen, z.B. sich um eine Vertretung zu bemühen.
Die Universität ist verpflichtet, dem Regierungspräsidium und dem Betriebsarzt unverzüglich mitzuteilen, dass sie eine werdende Mutter beschäftigt. Weiteren Personen darf ohne Zustimmung der werdenden Mutter die Schwangerschaft nicht bekannt gegeben werden.

Die werdende Mutter steht unter einem besonderen Kündigungsschutz (§§ 9+10 MuSchG). Der Arbeitgeber darf einer Schwangeren bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht kündigen. Vorraussetzung: Dem Arbeitgeber muss die Schwangerschaft bekannt gewesen ein. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn die zu Kündigende innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung dem Arbeitgeber das Bestehen der Schwangerschaft mitteilt.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Sonderinfo "Mutterschutz und Elternzeit".

Aktuelle Informationen zum Arbeitsschutz, insbesondere auch die aktuellsten Informationen zum Coronavirus finden sie auf den Seiten des Regierungspräsidium unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wirtschaft/seiten/mutterschutz/