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Nebentätigkeit

→ TV-L § 3, Abs. 4 und § 40, Nr. 2, Abs. 4; LBG-BW § 83

Tarifbeschäftigte nach TV-L:

Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Bei der Anzeige der Nebentätigkeit müssen Art, Inhalt und Umfang angegeben werden. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit über 8 Stunden in der Woche hinausgeht oder wenn durch die Nebentätigkeit Arbeitsleistung oder Arbeitsqualität beeinträchtigt werden.

Einen gewissen Spielraum gibt es bei der Interpretation des Begriffs „rechtzeitig“. Ein Zeitraum von 2 Wochen sollte aber auf jeden Fall ausreichen. Wenn in dieser Frist keine Einwände des Rektorats kommen, können Sie die Nebentätigkeit aufnehmen.

Beamte:

Bei Beamten wird unterschieden zwischen:

  • im Einzelfall genehmigungspflichtigen,
  • allgemein genehmigten, aber anzeigepflichtigen
  • und nicht genehmigungspflichtigen, aber ebenfalls anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.

Die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten müssen rechtzeitig vorher beantragt werden und dürfen erst aufgenommen werden, wenn sie vom Rektorat genehmigt wurden.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Seite über Nebentätigkeiten der Universitätsverwaltung sowie dem Merkblatt zum Nebentätigkeitsrecht.