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Bildungsurlaub

Seit dem 1. Juli 2015 gilt das Bildungszeitgesetz BW, das jedem Beschäftigten Anspruch auf 5 Tage Bildungsurlaub gewährt. Diese Bildungszeit kann für Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden.

 

Bei der Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs sind folgende Punkte zu beachten:

  •  Berechtigt sind alle Beschäftigten, d.h. ArbeitnehmerInnen, BeamtInnen und Auszubildende, die schon seit mindestens einem Jahr an der Universität beschäftigt sind.
  • Der Anspruch auf Bildungszeit ist spätestens neun Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, schriftlich über den Vorgesetzten, beim Personaldezernat geltend zu machen.
  • Der Anspruch umfasst fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres und kann nicht auf das Folgejahr übertragen werden. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.
  • Für Azubis beträgt der Anspruch nicht 5 Tage pro Jahr sondern 5 Tage für die gesamte Ausbildungszeit und ist beschränkt auf den Bereich der politischen Weiterbildung und der Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich.
  • Beschäftigte mit Lehraufgaben können ihre Bildungszeit nur in der vorlesungsfreien Zeit nehmen.
  • Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss von den Teilnehmern spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme durch Vorlegen eines Teilnahmenachweises nachgewiesen werden.
  • Bildungsmaßnahmen dürfen nur in anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, die bestimmte Kriterien erfüllen müssen. So müssen sie z.B. einen Antrag auf Anerkennung beim Regierungspräsidium Karlsruhe stellen.

 

Bei der Beantragung des Bildungsurlaubs sollten Sie folgende Punkte beachten:

  •  Der Antrag sollte so früh wie möglich, spätestens aber neun Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme gestellt werden.
  • Der Antrag kann vom Arbeitgeber nur abgelehnt werden, wenn ihm dringende dienstliche Belange entgegen stehen.
  • Wenn der Arbeitgeber nicht bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung reagiert, gilt der Antrag automatisch als genehmigt.
  • Die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme muss von den Teilnehmern spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme durch Vorlegen eines Teilnahmenachweises nachgewiesen werden.


Weitere Informationen finden Sie in einem Flyer des DGB, auf der Seite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg: https://rp.baden-wuerttemberg.de

Hier finden Sie den Gesetzestext des Bildungszeitgesetz Baden Württemberg (BzG BW).

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