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Besoldungsansprüche: Verjährung

→ BGB § 195

Die Verjährungsfrist für Besoldungsansprüche aus dem Beamtenverhältnis ist weder im Landesbeamtengesetz (LBG) noch im Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Deshalb richtet sich die Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 195 (BGB) und beträgt 3 Jahre.
(Für Tarifangestellte siehe: Entgeltansprüche: Ausschlussfrist)