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Arbeitsvertrag

→ TV-L § 2

Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Nebenabreden (Zusatzvereinbarungen) sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vertragspartner ist das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Zentrale Verwaltung (Personalabteilung) der Universität. Wenn die Dienststelle Arbeitsleistungen annimmt, ohne dass vorher der Arbeitsvertrag von beiden Seiten unterschrieben wurde, kann dies ggf. zu einem unbefristeten Vertrag führen.

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