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Altersteilzeit

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ist ein Teilzeit-Beschäftigungsverhältnis, das einen gleitenden Übergang in die gesetzliche Altersrente ermöglicht und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen soll. Zur Zeit ist Alterszeit in Baden-Württemberg nur für schwerbehinderte Tarifbeschäftigte und Beamte möglich.
Die Grundlagen und Rahmenbedingungen für Altersteilzeit werden im Altersteilzeitgesetz  festgelegt. Die konkrete Umsetzung im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg wird für Tarifangestellte durch den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ BW) vom 10.08.2012 und für Beamte im § 70 des Landesbeamtengesetzes geregelt.

Für Tarifbeschäftigte gelten folgende Vereinbarungen:
Die wesentlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung der Altersteilzeit sind:

  • Ein Eingangsalter von mindestens 55 Jahren,
  • eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren und
  • innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Tage Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben

Altersteilzeit bedeutet:

Während der gesamten Altersteilzeit (max. 10 Jahre) arbeitet der Arbeitnehmer nur noch 50 % seiner bisherigen Arbeitszeit für ca. 83% seines letzten Nettogehaltes. Der Altersteilzeitnehmer kann in Absprache mit dem Arbeitgeber zwischen zwei Altersteilzeitmodellen wählen:

  • Teilzeit-Modell“ - der Arbeitnehmer arbeitet während der gesamten Altersteilzeit die Hälfte seiner bisher vereinbarten Arbeitszeit
  • Block-Modell“ - der Arbeitnehmer wird in der ersten Hälfte der Altersteilzeit mit der vollen bisher vereinbarten Arbeitszeit beschäftigt (Arbeitsphase) und in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit komplett von der Arbeitspflicht befreit (Freistellungsphase)

Die Altersteilzeit muss spätestens zum 1. Januar 2026 begonnen werden.

Einen Antrag auf Altersteilzeit finden Sie auf den Formularseiten des Rektorats:

www.zuv.uni-freiburg.de/formulare/p824.pdf

 

Für Beamte gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen mit folgenden Abweichungen:

  • die Arbeitszeit wird statt 50 % auf 60 % der bisherigen Arbeitszeit reduziert. Für das Blockmodell bedeutet dies, dass die Arbeitsphase und Freistellungsphase im Verhältnis 60 zu 40 stehen müssen, also z.B. 3 Jahre Arbeitsphase und anschließend 2 Jahre Freistellungsphase.
  • Die Nettobezüge werden auf 80 % der bisherigen Bezüge aufgestockt.

Weitere Informationen für Beamte finden Sie auf den Seiten des lbv.landbw.de/documents/20181/42059/500a.pdf